Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 12 des Gesetzes über die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig (Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften – SächsAkadWissG) vom 30. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1021) wird wie folgt gefasst: „§ 12 Finanzen Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 stehen der Akademie Eigenmittel, Zuwendungen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe des vom Haushaltsgesetzgeber genehmigten jährlichen Wirtschaftsplanes der Akademie und Zuwendungen Dritter zur Verfügung.
Zur Finanzierung ihrer Ausgaben darf die Akademie keine Kredite aufnehmen. Ausgenommen ist die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten, die 10 Prozent der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Erträge nicht überschreiten dürfen und jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden müssen. Im Übrigen ist die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen, ebenso die Beteiligung an oder die Gründung von Unternehmen.“
Die finanzielle Trägerschaft der Akademie obliegt dem Freistaat Sachsen. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Akademie Mittel nach Maßgabe des…
Dem § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste (SächsAKG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1001) werden folgende Sätze…
Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.
Dem § 1 des Gesetzes über die Berufsakademien im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), zuletzt…
Dem § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.