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Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung hat ab dem Zeitpunkt, zu dem seine Amtsbezüge enden, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es insgesamt eine Amtszeit von vier Jahren zurückgelegt hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Ende des Monats der Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres, längstens bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit.
Ist ein Mitglied der Staatsregierung beim Ausscheiden aus dem Amt in seiner Gesundheit dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es zur Übernahme seiner früheren beruflichen Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt nach Absatz 3. Ist die Beeinträchtigung der Gesundheit nicht Folge einer bei Ausübung des Amtes oder im Zusammenhang mit der Innehabung oder pflichtgemäßen Führung des Amtes erlittenen Schädigung, so vermindert sich das Ruhegehalt nach Satz 1 bei einer ruhegehaltfähigen Amtszeit von weniger als zwei Jahren um 50 vom Hundert.
Ruhegehaltfähige Amtszeit ist auch eine solche als Mitglied der Bundesregierung, der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik seit dem 18. März 1990 oder einer anderen Landesregierung, die vor der letzten Berufung in die Staatsregierung liegt. Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und der Familienzuschlag nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass der Familienzuschlag nur bis zur Stufe 1 zu berücksichtigen ist. Hat ein Mitglied in der Staatsregierung verschieden besoldete Ämter bekleidet, so sind die Bezüge des am höchsten eingestuften Amtes maßgeblich. Das Ruhegehalt beträgt nach vierjähriger Amtszeit 43,05 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge. Es erhöht sich für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,39167 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.
1Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält nach Ablauf der Zeit, für die Amtsbezüge gewährt werden, Ruhegehalt, wenn es bei seinem Ausscheiden das Amt…
Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung…
Ein Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung…
Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 11, 13) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann nach Ablauf der Zeit, für…
Steht einem Mitglied oder einem ehemaligen Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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