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§ 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322) wird wie folgt geändert:
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ ersetzt.
In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „511,29 EUR“ ersetzt.
In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „255,65 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „1 000 000 DM“ wird durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
§ 30 wird § 29 und in Absatz 1 wird die Angabe „17 468 028 DM“ durch die Angabe „8 931 300 EUR“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „1 900 DM“ durch die Angabe „971,45 EUR“ ersetzt.
In Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und…
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „511 291,88 EUR“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.