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Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 150 EUR, für das zweite Kind 200 EUR und ab dem dritten Kind 300 EUR monatlich.“
Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: „Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2011 geboren, angenommen oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen worden sind, gilt das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.“
§ 3 des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der…
Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der…
Das Sächsische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom…
Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) vom 16. Oktober 1992…
§ 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Übergangsregelung § 3 Absatz 2 Satz 4 gilt für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2014 geboren, angenommen oder mit dem Ziel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.