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Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177), wird wie folgt geändert: Um Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen, werden insbesondere Maßnahmen der Bewusstseinsbildung für die Lage von Menschen mit Behinderungen, der Verbesserung der Barrierefreiheit, der Einbeziehung in die Gemeinschaft, der Verbesserung der Mobilität, der Teilhabe am Arbeitsleben sowie der Teilhabe am politischen, öffentlichen und kulturellen Leben von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefördert.
In § 1 Abs. 1 wird nach der Angabe „Aufenthalt haben“ die Angabe „oder nach der Verordnung VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30. April 2004, S. 1, L 200 S. 1, L 204 vom 4. August 2007, S. 30), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 (ABl. L 284 vom 30. Oktober 2009, S. 43), in der jeweils geltenden Fassung, anspruchsberechtigt sind“ eingefügt.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausgeschlossener Personenkreis Auf eine Leistung nach diesem Gesetz hat keinen Anspruch, wer wegen einer in § 1 genannten Behinderung bereits einen Anspruch
auf eine Leistung nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495, 2496), in der jeweils geltenden Fassung, oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
auf eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
auf eine Leistung aus öffentlichen Kassen aufgrund der gesetzlich geregelten Unfallversorgung oder Unfallfürsorge oder
auf eine den Nummern 1 bis 3 entsprechende ausländische Leistung hat.“
In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815, 1826)“ durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist,“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die Wörter „oder entsprechende ausländische Leistungen“ eingefügt.
In § 6 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939, 1940)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939, 1944) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 7 Satz 3 wird die Angabe „die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist“ durch die Angabe „die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist“ ersetzt.
In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB) vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1312)“ durch die Angabe „Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707, 1711)“ und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1107)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 15 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9 Förderung der Teilhabe
Zur Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 werden jährlich je schwerbehinderten Menschen 60 EUR in den Staatshaushalt eingestellt. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der schwerbehinderten Menschen ist die am 1. Januar des dem Inkrafttreten der Bestimmungen für das erste Haushaltsjahr des Haushaltsplanes vorausgehenden Kalenderjahres vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen als Statistischer Bericht veröffentlichte Statistik ‚Schwerbehinderte Menschen im Freistaat Sachsen’ auf der Rechtsgrundlage von § 131 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Aufstellung eines Doppelhaushaltes gilt die nach Satz 2 ermittelte Anzahl der schwerbehinderten Menschen für beide Haushaltsjahre.
Die §§ 7 und 8 sind für die Förderung der Teilhabe nach Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Mitteln zur Förderung der Teilhabe besteht nicht. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, das Nähere über die Mittelverwendung, das Verfahren und die Zuständigkeit in einer Rechtsverordnung zu regeln.“
Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 10 Kosten“.
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
Absatz 1 wird aufgehoben.
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Der bisherige § 11 wird § 12 und in Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme des § 9 Abs. 2, der am 1. Januar 2005 in Kraft tritt,“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.