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Dem § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird der folgende Absatz 14 angefügt: „(14) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid über die Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung haben abweichend von Absatz 13 bis zum 30. Juni 2016 aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des Fünften Teils, Zweiten Abschnittes der Abgabenordnung finden mit Ausnahme der §§ 235 und 236 der Abgabenordnung abweichend von § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 auf die in Satz 1 genannten Fälle keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist oder wird oder durch gerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird. Sofern der Abgabepflichtige Antrag auf Stundung oder Erlass der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung stellt, gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Abgabepflichtige bis zum 30. September 2015 vollständige Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass bei der zuständigen Wasserbehörde vorlegt.“
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung der Abgabe haben keine aufschiebende Wirkung. Satz 1 ist auch auf Bescheide anzuwenden, die vor dem 19.…
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Absatz 5…
Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides zulässig.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. § 91f Übergangsregelungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.