§ 91e Abs. 5 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 WasEG NRWGesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 GrdWasEntgG SLGesetz über die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts (Saarländisches Wasserentnahmeentgeltgesetz) Vom 12. März 2008
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 4 Abs. 9 ISGG NRWGesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften
Die Anfechtungsklage gegen einen Abgabenbescheid nach § 4 Abs.atz1 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 Abs. 1 SächsAbwAGSächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Festlegungen trifft, ist für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.…