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Das Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 11) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen durch das Verfahren auf Feststellung des Grades der Behinderung das Merkzeichen „TBl“ festgestellt ist.“
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
§ 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Taubblinde im Sinne dieses Gesetzes erhalten zusätzlich monatlich 320 Euro.“
Das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S.…
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 9 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG) vom 14. Dezember 2001…
In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824)“ durch die Wörter „Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017…
In Absatz 4 wird die Angabe „300 Euro“ durch die Angabe „320 Euro“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.