Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sofern die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und § 17 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag vom Spielbankunternehmen zusätzlich als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe ist der um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken bereinigte Gewinn des Spielbankunternehmens im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Ausgleichsabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast bleibt die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 außer Ansatz. Die fiktive örtliche Vergnügungsteuer ist mit dem sich aus der jeweiligen Satzung ergebenden Betrag, höchstens aber mit 25 Prozent des Bruttospielertrages anzusetzen. Sofern ertragsteuerlich unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen, ist vom Höchststeuersatz entsprechend der Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.“
§ 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Die Gewinnabgabe ist vom Spielbankunternehmen selbst“ durch die Wörter „Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind vom Spielbankunternehmen jeweils selbst“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Die Steueranmeldung ist“ durch die Wörter „Die Steueranmeldungen sind“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweiligen Steueranmeldung zu entrichten.“
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Für die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Für die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
In § 17 werden die Wörter „Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe“ durch die Wörter „Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.