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Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542, 2012 S. 267), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten“.
Die Angaben zu den §§ 3 bis 7 werden wie folgt gefasst: „§ 3 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten § 4 Veranstaltungserlaubnis § 5 (aufgehoben) § 6 Widerrufsgründe § 7 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen“.
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 (aufgehoben)“.
Die Angaben zu den §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst: „§ 14 Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung § 15 (aufgehoben)“.
Nach der Angabe zu § 18 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 6 Spielhallen § 18a Spielhallen“.
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 7 Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten“.
Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 19a Rechtsverordnungsermächtigungen“. 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich
Für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten im Freistaat Sachsen gilt dieses Gesetz, soweit die §§ 10a und 27 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) keine Anwendung finden.
Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten die §§ 18a, 19, 19a und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 und 3.
Die §§ 11 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270, 272), in der jeweils geltenden Fassung.“
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird aufgehoben.
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 2 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 3 Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten“.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Veranstaltung von Lotterien, Ausspielungen sowie Sportwetten, für die § 4a Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 10a und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages eine gemeinsam geführte öffentliche Anstalt errichten, die die oben genannten Aufgaben erfüllt, oder wenn die Aufgaben auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GlüStV erfüllt werden. Durch den Freistaat Sachsen kann zur Umsetzung vorgenannter Regelungen ein Sondervermögen errichtet werden. Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.“
In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird die Angabe „Satz 2“ jeweils durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Veranstaltungserlaubnis
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 4 GlüStV vorliegen,
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den §§ 5 bis 7 GlüStV und § 8 nicht erfüllen wird und
er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.
Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.
Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.
Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergeb-nisse der Sportwetten,
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
die Auszahlung der Gewinne und
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.“
§ 5 wird aufgehoben.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird die Angabe „und § 23“ gestrichen.
In Nummer 9 wird nach der Angabe „Abs. 2“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Widerruf der Erlaubnis nach Nr. 4 bis 10 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.“
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen
Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Die Anzahl der Annahmestellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 1 300 begrenzt. Selbstbedienungsterminals außerhalb von Annahmestellen werden auf die Anzahl der Annahmestellen angerechnet.
Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 65 pro Konzessionsnehmer begrenzt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Werden eine Annahmestelle und eine Wettvermittlungsstelle zusammen betrieben, so ist dies sowohl bei der Anzahl der Annahmestellen als auch bei der Anzahl der Wettvermittlungsstellen anzurechnen. Wird eine Wettvermittlungsstelle für mehrere Konzessionsnehmer tätig, ist sie auf die Anzahl der Wettvermittlungsstellen eines jeden Konzessionsnehmers anzurechnen.“
In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Spielersperre Die Spielersperre nach § 8 Abs. 2 GlüStV muss innerhalb von 24 Stunden in der Sperrdatei eingetragen sein.“
§ 12 wird aufgehoben.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Anzahl der Verkaufsstellen eines gewerblichen Spielvermittlers auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird auf höchstens 65 begrenzt. § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 GlüStV eingehalten werden. Hierzu hat er vor Abschluss eines Vertrages das übergreifende Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 GlüStV abzufragen.“
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den nach handelsrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss über seinen Geschäftsbetrieb vorzulegen.“
§ 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.“
§ 15 wird aufgehoben.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Nummer 11 wird die Angabe „und § 23“ gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt:
„Der Widerruf der Erlaubnis nach Nr. 4 bis 10 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.“
Nach § 18 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „„Abschnitt 6 Spielhallen § 18a Spielhallen
Die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714, 2718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schließt die Erlaubnis nach § 24 GlüStV ein. Vor der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung hat die hierfür zuständige Behörde die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde einzuholen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 GlüStV vorliegen, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Abs. 3 und 4 sowie den §§ 5 bis 7 GlüStV nicht erfüllen wird und er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.
Die Zustimmung der Glücksspielaufsichtsbehörde darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV gilt entsprechend.
Die Aufsicht über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen obliegt der Glücksspielaufsichtsbehörde; dies gilt auch für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten.
Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden.
Der angemessene Zeitraum im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV soll sechs Jahre nicht überschreiten.“
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
In § 19 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ durch die Angabe „Artikel 20 und 20a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141)“ ersetzt.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
„§ 19a Rechtsverordnungsermächtigungen Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Spielersperre und zur Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem zu regeln sowie Änderungen der Anzahl der Annahme-, Wettvermittlungs- und Verkaufsstellen vorzunehmen. Das Staatsministerium des Innern wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung glücksspielrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie zu Beschränkungen von Spielhallen zu treffen.“
§ 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 13 bis 16 werden gestrichen.
Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
„18. entgegen § 13 Abs. 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das übergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Abs. 6, § 21 Abs. 5 und § 22 Abs. 2 GlüStV eingehalten werden,“.
In Absatz 3 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416, 3433)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354)“ ersetzt.
Nach § 20 wird folgender § 21 angefügt: „§ 21 Fortgeltung bestehender Genehmigungen Nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138), geändertdurch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 503), faktisch aufgehoben durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), erteilte und noch geltende Gewerbeerlaubnisse oder Gewerbegenehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten oder zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bleiben vom Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag – Erster GlüÄndStV) vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 275) unberührt. § 4 und §§ 5 bis 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 GlüStV finden Anwendung.“
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