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Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), wird wie folgt geändert: Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. Insbesondere hat er täglich nach Ende des Spielgeschehens unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe und der Troncabgabe zu berechnen.
In § 6 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Das Regierungspräsidium Leipzig ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3946) geändert worden ist, zur Überwachung der Durchführung des Datenschutzes durch die Spielbanken.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
bis 5 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
bis 20 000 000 EUR 60 Prozent des Bruttospielertrags,
über 20 000 000 EUR 70 Prozent des Bruttospielertrags
der jeweiligen Spielbank. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag
bis 5 000 000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags,
bis 20 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
über 20 000 000 EUR 60 Prozent des Bruttospielertrags.“
Absatz 7 wird aufgehoben.
Absatz 8 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
„(7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Sie wird in der nach § 10 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 6 und 7.“
In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
§ 10 erhält folgende Fassung:
„§ 10 Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers
Der Spielbankunternehmer hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. In den Anmeldungen hat er die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Spielbankunternehmer hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der er die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 7 Abs. 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, selbst berechnet. Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben. Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO 1977. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt. Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten des Spielbankunternehmers ergibt, hat er den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Spielbankunternehmers ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO 1977 entsprechend.“
Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.“
In § 13 Satz 2 werden die Worte „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.