HdGStiftG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 HdGStiftGSatzungGesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" § 4§ 6 Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium beschlossen wird. § 4§ 6