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Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde
nach dem Milch- und Margarinegesetz, ausgenommen die Überwachung nach § 4 Absatz 2 Satz 3,
nach der Butterverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe,
nach der Käseverordnung, ausgenommen die Überwachung handelsklassenrechtlicher Vorschriften der gewerblichen Verarbeitungs- und Großhandelsstufe und
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes sowie für die Überwachung der Einhaltung von Anforderungen von Verordnungen zur Regelung von Vermarktungsnormen nach § 6a des Marktorganisationsgesetzes, jeweils für die Überwachung der Betriebe der Einzelhandelsstufe, ausgenommen die Überwachung der Verteilzentren,
soweit in dieser Verordnung keine abweichende Regelung getroffen ist.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach folgenden Vorschriften wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen:
§ 9 des Milch- und Margarinegesetzes und
§ 7 des Handelsklassengesetzes auch in Verbindung mit Rechtsverordnungen, die aufgrund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, in Verbindung mit § 44 des Marktorganisationsgesetzes und nach § 36 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes, jeweils soweit nicht das Landesamt oder Bundesbehörden zuständig sind.
im Sinne der auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen jeweils in der jeweils geltenden Fassung,
soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne
Die Kreisordnungsbehörden besitzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse, soweit in dieser Verordnung oder der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom…
Im Rahmen der Zuständigkeit nach § 1 Absatz 2 wird den Kreisordnungsbehörden die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.