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Die Digitalisierungsleitlinie kann Bestandteil des Leitbilds für die Lehre nach § 58 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes oder Bestandteil des Hochschulentwicklungsplans sein. Das Rektorat ist befugt, die Leitlinie als verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beschließen; in diesem Falle bleiben die Befugnisse des Studienbeirates nach dieser Verordnung unberührt.
Eine Lehrveranstaltung, die nicht Digitallehre ist und nicht als solche gilt, darf auch dann vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in der Digitalisierungsleitlinie durchgeführt werden, wenn in dieser Lehrveranstaltung nicht nur Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 8a Absatz 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes oder des § 9a Absatz 2 Satz 1 des Kunsthochschulgesetzes ergriffen, sondern auch Instrumente elektronischer Information und Kommunikation verwendet werden.
Digitalisierungsleitlinie: eine Leitlinie zur Digitalisierung in der Lehre, die bezüglich des Umfangs und der organisatorischen Ausgestaltung von solchen…
Die Digitalisierung in der Lehre birgt besondere Chancen und Potentiale, um sicherzustellen, dass die Studierenden den Zielen des § 58 des Hochschulgesetzes und…
Das Ministerium kann sich über die Einführung und Durchführung von Digitallehre informieren und erheben, ob sich die Umsetzung der Bestimmungen der Teile 2 und…
Der Fachbereichsrat entscheidet, ob und in welchem Umfang Digitallehre stattfinden soll. Der Beschluss nach Satz 1 kann sich
Die Hochschulen sollen ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der…
Digital gestützte Lehrveranstaltungen sind solche, die ausschließlich online stattfinden oder neben oder während in Präsenz stattfindender Lehre in nicht nur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.