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Soweit Digitallehre nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt oder nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 eingeführt ist, gilt hinsichtlich dieser Regelung oder dieser Einführung § 28 Absatz 1 der Studiengangakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) nicht.
Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist, sondern auch Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhaltet, entsprechend.
Die Befugnisse des Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist, bleiben unberührt.
Werden in der Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender…
§ 13 Absatz 1 gilt hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend.
Die Beteiligung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Informationsrechte zur personellen Ausstattung in den Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften sowie…
Ist eine Prüfung erfolgreich abgeschlossen und wurde die ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des…
Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gelten ohne erneute Akkreditierung der geänderten Studiengänge als erbracht für Studierende, die ihr Studium beginnen bis der…
Wird die Lehrveranstaltung in einer Mischung aus Elementen der Präsenzlehre und der Digitallehre durchgeführt, gilt die Lehrveranstaltung insgesamt als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.