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Für die zur Durchführung der mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 21 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der digitalen Prüfung werden von einer prüfenden Person oder einer beisitzenden Person protokolliert.
Mündliche Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 können auch fernmündlich oder elektronisch durch Übertragung in Ton oder in Bild und Ton erfolgen. Für die…
Ist die Bild- oder Tonübertragung bei einer mündlichen digitalen Prüfung vorübergehend gestört, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert…
Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt,…
§ 13 Absatz 1 gilt hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend.
Absatz 1 gilt für die Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist,…
Werden in der Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.