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Soll eine digitale Prüfung nach Maßgabe des § 17 angeboten werden, ist darüber grundsätzlich zu Veranstaltungsbeginn zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Information mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin.
Zudem werden die Studierenden informiert über:
die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 21 oder Videokonferenz nach § 22 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und
die organisatorischen Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung.
Es soll für die Studierenden die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. Studierende, die glaubhaft machen, dass sie die technischen Anforderungen gemäß Absatz 2 Nummer 2 oder die organisatorischen Bedingungen gemäß Absatz 2 Nummer 3 nicht erfüllen können, werden durch die Hochschule unterstützt.
Die digitale Durchführung der Prüfung erfolgt unter folgenden Maßgaben:
digitale Prüfung: eine Hochschulprüfung, die in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation abgelegt wird.
Werden in der Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender…
Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt,…
Mündliche und praktische digitale Prüfungen werden als Videokonferenz nach § 22 durchgeführt.
In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgelegt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.