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Die Prüfungsordnung darf von den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt, finden die § 1 Absatz 2, §§ 25, 27, 29 und 31 Absatz 1 und die Regelungen des Teils 3 ergänzend Anwendung, soweit die jeweilige Prüfungsordnung keine Regelung trifft.
Bundesrechtliche Vorschriften betreffend die Ausbildung in medizinischen Heilberufen bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
Die Bestimmungen des Teils 2 gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule sowie in der Digitalisierungsleitlinie vor.
Für staatliche Hochschulen, deren Ausbildungsgänge ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, können durch Landesrecht von den Vorschriften…
§ 13 Absatz 1 gilt hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend.
Absatz 1 gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die…
zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zum Schutz der Grundrechte…
Regelungen betreffend Prüfungen einschließlich ihrer Teilnahmevoraussetzungen dürfen nur in der Hochschulprüfungsordnung getroffen werden.…
Die Hochschule ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen des Fachministeriums gebunden. § 13…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.