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Das Ministerium ist zur Steuerung des Hochschulwesens befugt, die Durchführung von Digitallehre für unzulässig zu erklären, soweit es hierzu allgemeine Regelungen nach Absatz 2 erlassen hat. Das Gleiche gilt für die Abnahme digitaler Prüfungen, es sei denn, ihre Zulässigkeit ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Erklärung nach Satz 1 wirkt für die Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffene Lehre findet ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzlehre statt. Die Erklärung nach Satz 2 wirkt für die Prüfungen, welche der Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters zugeordnet sind, wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffenen Prüfungen werden ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzprüfung abgenommen.
Allgemeine Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind generell-abstrakte Grundsätze, die das Ministerium sich für seine internen Verfahren zur Prüfung der Unzulässigkeit von Digitallehre oder digitaler Prüfungen gibt. Bestehen keine derartigen allgemeinen Regelungen, entfällt die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
Das Ministerium kann sich über die Einführung und Durchführung von Digitallehre informieren und erheben, ob sich die Umsetzung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung bewährt hat. Hinsichtlich dieser Information und Erhebung gelten § 101 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und § 68 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Hochschulabgaben, insbesondere zur Höhe des Weiterbildungs-, des allgemeinen und des…
Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen nach § 101 Absatz 1 des Hochschulgesetzes zuständige Ministerium.
Das Ministerium kann das Nähere zu den Aufgaben der Digitalen Hochschule NRW regeln.
Das zuständige Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für die Rechtsaufsicht über die Hochschulen zuständige Ministerium.
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium. Es erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen…
Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.