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Zu den Berufspflichten, die Pflegefachpersonen insbesondere zu beachten haben, gehören:
SchweigepflichtPflegefachpersonen sind gemäß § 203 des Strafgesetzbuches gegenüber Dritten grundsätzlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse der von ihnen zu pflegenden oder zu betreuenden Personen und deren Bezugspersonen verpflichtet.
AuskunftspflichtPflegefachpersonen sind verpflichtet, den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren gesetzlichen Vertretern und den von ihnen im Rahmen der Befreiung von der Schweigepflicht benannten Bezugspersonen die erforderlichen Auskünfte über die geplanten pflegerischen Maßnahmen sowie über mögliche Alternativen und über die Beurteilung des Pflegezustandes in verständlicher und angemessener Weise zu erteilen. Dabei ist Rücksicht auf die Gesamtsituation der zu pflegenden oder zu betreuenden Personen zu nehmen und deren Würde und Selbstbestimmungsrecht, insbesondere das Recht auf Ablehnung empfohlener Pflegemaßnahmen, zu beachten.
BeratungspflichtPflegefachpersonen sind, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes von Wissenschaft und Technik, gegenüber den zu pflegenden oder zu betreuenden Personen zur Beratung verpflichtet. Dies betrifft im Besonderen gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen, Methoden und Verhaltensweisen sowie die Beratung zu alternativen Pflege- und Versorgungsformen.
Informations- und BeteiligungspflichtPflegefachpersonen haben den am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen die notwendigen Informationen weiterzugeben. Im Rahmen der Berufsausübung sind rechtzeitig andere Pflegefachpersonen oder Angehörige anderer Berufsgruppen hinzuzuziehen, wenn die eigene Kompetenz zur Lösung der pflegerischen oder therapeutischen Aufgabe nicht ausreicht.
DokumentationspflichtPflegefachpersonen haben ihre eigenverantwortliche Pflegetätigkeit sowie die Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung und der interdisziplinären Zusammenarbeit in strukturierter Form, unter Verwendung eines entsprechenden Dokumentationssystems, zu dokumentieren. Die Dokumentationen haben vollständig, zeit- und handlungsnah, leserlich, verständlich und fälschungssicher signiert zu erfolgen. Das Dokumentationssystem hat allen am Behandlungs- und Betreuungsprozess beteiligten Angehörigen anderer Berufsgruppen zugänglich zu sein. Die Pflegedokumentation unterliegt dem Datenschutz gegenüber Dritten (§ 10).
MeldepflichtWenn Pflegefachpersonen den Verdacht haben, dass eine zu pflegende oder zu betreuende Person in strafrechtlich vorwerfbarer Weise behandelt wurde, so sind sie eigenständig verpflichtet, diesen Verdacht unverzüglich der Pflegedienstleitung oder der Einrichtungsleitung (verantwortlichen Stellen) anzuzeigen. Eine solche strafrechtlich vorwerfbare Behandlung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine zu pflegende oder zu betreuende Person In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 ist die Pflegefachperson verpflichtet, diesen Verdacht auch der jeweils in Betracht kommenden Behörde oder sonstigen Stelle anzuzeigen, sofern die Pflegefachperson erkennt oder für diese erkennbar wird, dass die Anzeige bei der verantwortlichen Stelle nicht erfolgversprechend ist. Nach Satz 3 in Betracht kommende Behörden oder sonstigen Stellen sind insbesondere
getötet oder verletzt wurde,
die Polizei,
eingesperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt wurde,
die Staatsanwaltschaft,
in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt wurde oder
das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,
entgegen der Pflicht, für sie zu sorgen, böswillig vernachlässigt wurde.
das Landesamt für Soziales oder
die Ombudsperson des jeweiligen Krankenhauses im Sinne des § 15b Absatz 1 des Saarländischen Krankenhausgesetzes.