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Das Landesamt für Soziales ist nach dem Hebammengesetz zuständige Behörde für
die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5, § 43 und § 74 Absatz 2,
die Rücknahme nach § 6, den Widerruf nach § 7 und das Anordnen des Ruhens der Erlaubnis nach § 8,
die Überprüfung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben nach § 12 Absatz 2,
die Untersagung der Durchführung von Praxiseinsätzen im Falle von Rechtsverstößen nach § 13 Absatz 2 Satz 3,
die Erteilung der Zustimmung zu den Modulen des Studienganges nach § 25 Absatz 2, soweit es das Berufsrecht betrifft,
die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach Teil 4,
das Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 61 bis § 63 und § 70,
die Unterrichtungspflichten und dazugehörige statistische Aufstellung nach § 65 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1,
das Verfahren über die Warnmitteilung nach § 66 bis § 69,
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 sowie
für die Durchführung von Teil 1 Abschnitt 2 bis Teil 5 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen.
Im Übrigen verbleibt die Zuständigkeit des Landesamtes für Soziales für die Hebammenausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl I S. 929), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.