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Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
Wer die Berufsbezeichnung führen will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
Personen nach Absatz 1 dürfen Aufgaben nach § 4 Absatz 2 nur entsprechend ihrer Qualifikation beruflich durchführen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.