§ 14 HebStPrV
Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
(1)
An jeder Hochschule, die das Hebammenstudium anbietet, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2)
Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Modulprüfungen zuständig.