§ 20 HebStPrV
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: Erreichter WertNoteNotendefinition1bis unter 1,50sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht21,50 bis unter 2,50gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht32,50 bis unter 3,50befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht43,50 bis einschließlich 4,00ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht5über 4,00mangelhaft (5)eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht