§ 13 Abs. 2 Nr. 1 HebStPrVGegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
einem schriftlichen Teil,
§ 8 Abs. 4 GesFBerWeitBDV SLVerordnung zur Durchführung der Weiterbildung - Praxisanleiterin oder Praxisanleiter für Gesundheitsfachberufe - Vom 27. September 2005*
Über jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten…
§ 21 Abs. 1 Nr. 4 HebStPrVGegenstand des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Kompetenzbereich V.
§ 23 Abs. 2 HebStPrVBestehen und Note des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung
Für jede studierende Person, die den schriftlichen Teil bestanden hat, ermitteln die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Note des schriftlichen Teils der…
§ 25 ATA-OTA-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten…