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Die staatliche Prüfung für die Weiterbildungen besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die zuständige Behörde kann Sachverständige sowie Beauftragte zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. Die Teilnahme an einer realen Anleitungssituation ist nur mit Einwilligung des zu pflegenden oder zu behandelnden Menschen zulässig.
Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Fachprüferinnen und Fachprüfer. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheits- und Pflegefachberufen und die Ausübung des Berufs der Hebamme.
Über jeden Prüfungsteil ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. Sie ist von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern zu unterschreiben. Die Fertigung und Unterzeichnung der Niederschrift können schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Die schriftliche Prüfung ist grundsätzlich unter Aufsicht anzufertigen und soll eine Dauer von 90 Minuten bis höchstens 180 Minuten betragen. An Weiterbildungseinrichtungen, die eine staatlich anerkannte Hochschule sind, kann der schriftliche Teil der Prüfung auch in der Ausfertigung einer Hausarbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten erfolgen. Der schriftliche Teil der Prüfung für die Weiterbildung nach § 6 Absatz 1 besteht aus der Planung eines Projektes oder einer Anleitung gemäß den Lehrinhalten in Anlage 5. Der schriftliche Teil der Prüfung für die Weiterbildung nach § 6 Absatz 2 besteht aus der Planung einer Anleitung oder Planung einer Projektpräsentation gemäß den Lehrinhalten der Module 1 - 3 in Anlage 6. Die Bewertung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern durchgeführt.
Die praktische Prüfung findet im Beisein von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern statt. Der praktische Teil der Prüfung findet als Anleitung oder als Projektpräsentation statt. Die Prüfung soll mindestens 45 Minuten und höchstens 90 Minuten dauern. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann dieser Prüfungsteil im Rahmen einer simulierten Situation durchgeführt werden, wenn seine ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.
Der mündliche Teil der Prüfung findet als Kolloquium im Beisein von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern statt. Inhalt ist die Reflexion der praktischen Prüfung. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem nach Absatz 1 genannten Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Eine einmalige Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile ist auf Antrag an die zuständige Behörde möglich. Die Wiederholung der Prüfung erstreckt sich auf die Teile der Prüfung, in denen ausreichende Leistungen nicht nachgewiesen wurden.