§ 52 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Das Bundesministerium für Gesundheit macht die jeweils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.
§ 11 Abs. 4 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71. Dabei sind…
§ 71 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und…
Art. 1 Nr. 45 Buchst. g 32013L0055RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;
Anhang 1 32006L0100RICHTLINIE 2006/100/EG DES RATES vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN I. ALLGEMEINE REGELUNG 31992 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite…