§ 13 Abs. 1 HebStPrVGegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
§ 50 Abs. 1 HebStPrVPraktischer Teil der Kenntnisprüfung
Im praktischen Teil der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person in drei Betreuungssituationen nachzuweisen, dass sie die vorbehaltenen Tätigkeiten wahrnehmen…
§ 45 Abs. 2 HebStPrVGegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. Die zu prüfende Person hat in drei Betreuungssituationen…
§ 48 Abs. 1 HebStPrVGegenstand der Kenntnisprüfung
In der Kenntnisprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Hebamme erforderlich…
§ 49 Abs. 1 HebStPrVMündlicher Teil der Kenntnisprüfung
Im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung ist eine Aufgabenstellung zu bearbeiten, die Anforderungen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1 und mindestens zwei…