§ 42 Abs. 1 HebStPrVErlaubnisurkunde
Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der…
§ 35 Abs. 1 HebStPrVZeugnis
Das Zeugnis zum Abschluss des Hebammenstudiums ist von der Hochschule im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auszustellen.
§ 73 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.…
§ 74 Abs. 2 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufsbezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die ihr…
§ 3 Abs. 2 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.