§ 42 Abs. 1 HebStPrVErlaubnisurkunde
Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes verwendet die zuständige Behörde das Muster der…
§ 73 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt.…
§ 5 Abs. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 77 Abs. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der…
§ 3 Abs. 2 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen.