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Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen:
Konservative Medizin,
Operative Medizin,
Nervenheilkundliche Medizin,
Theoretische Medizin,
Ökologie,
Methodisch-technische Medizin
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
Ärztinnen und Ärzte
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Apothekerkammern in den Fachrichtungen
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:
Kammerangehörige gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6 können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.