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Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen
Konservative Zahnheilkunde,
Operative Zahnheilkunde,
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen".
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch…
Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen:
Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen".
Bezeichnungen nach § 18 Abs. 1 bestimmt die Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Zahnärzte - in den Fachrichtungen und in Verbindung dieser Fachrichtungen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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