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Im Verfahren vor den Berufsgerichten für Heilberufe und vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde ist auch gegeben gegen a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; b) die Einstellung des Verfahrens; c) die Zurückweisung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 95 Absatz 2.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der…
Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das zuständige Berufsgericht für Heilberufe…
Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des…
Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis…
Die nach den Absätzen 1 und 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Gegen den Bescheid können Kammerangehörige binnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.