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Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Im Falle des Todes der oder des Beschuldigten ist das Verfahren auch nach Erlass eines Einstellungsbeschlusses fortzusetzen, wenn der Ehegatte, ihre Lebenspartnerin oder sein Lebenspartner, ein Kind oder ein Elternteil dies beantragt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Tode bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig war.
Trifft das Gericht in dem fortgesetzten Verfahren nicht die in § 92 Abs. 2 Buchstabe a genannte Feststellung, so ist das Verfahren einzustellen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß…
Das Verfahren ist auch einzustellen, wenn der Antrag vor einem Beschluss nach § 105 Absatz 4 BVerfGG zurückgenommen wird, es sei denn, dass das Plenum…
Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder halten die Kammern eine Ahndung nicht für angezeigt oder zulässig, so stellen sie das…
Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.
Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Verfahren einzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.