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Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann der Vorsitz des Gerichts durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint.
Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn der Vorsitz der oder dem Beschuldigten zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern.
Gegen die Zurückweisung des Antrages können die Antragstellerin und der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts für Heilberufe beantragen.
Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung…
Die Berufung kann durch einen mit Gründen versehenen Bescheid des Vorsitzes des Landesberufsgerichts für Heilberufe verworfen werden, wenn sie wegen Versäumnis…
Die Beschwerde ist auch gegeben gegen a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; b) die Einstellung des Verfahrens; c)…
Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
Wird der Antrag abgelehnt, so ist ein erneuter Antrag frühestens zwei Jahre nach Zustellung des Beschlusses zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.