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Bei der Wahl zur ersten Kammerversammlung der Pflegekammer sind abweichend von § 13 Absatz 1 alle bis zehn Wochen vor dem Wahltag von dem Errichtungsausschuss registrierten Berufsangehörigen gemäß § 1 Nummer 3 wahlberechtigt. Für je 1 500 der Wahlberechtigten ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der ersten Kammerversammlung zu wählen, § 15 Absatz 2 Buchstabe c findet insoweit keine Anwendung. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen.
Die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013 (GV. NRW. S. 577) findet keine Anwendung für die Wahl zur ersten Kammerversammlung. Das für Pflege zuständige Ministerium wird in Anwendung von § 18 ermächtigt, nach Anhörung des Errichtungsausschusses die Einzelheiten durch eine Konstituierungswahlordnung zu regeln.
Die Wahl zur ersten Kammerversammlung hat in Abstimmung mit dem fachlich zuständigen Ministerium so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese bis zum 31. Dezember…
Die Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegefachpersonen sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder in getrennten Wahlgängen zu wählen.…
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Ärztekammern von mindestens 40, zu den Apothekerkammern von mindestens 20, zu der…
Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen, die von dem Errichtungsausschuss aufgrund der Angaben nach der Meldeordnung des…
In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach…
Die Wahlzeit beginnt mit der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten und endet mit Ablauf des Wahltages. Der Wahlausschuss legt mit der endgültigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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