Gesetze
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Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen.
Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde.
Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind.
Abweichend von den in der Wahlordnung zur Durchführung der Wahl enthaltenen Rechtsvorschriften können die Kammern die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln.…
Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten.
Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen…
Die Hauptsatzung regelt die Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung, das erneute Zusammentreten der Vertreterversammlung, außerordentliche Sitzungen und…
Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung und ihre Änderungen; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.