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Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich treffen.
In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln:
der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen,
die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 35 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten,
der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 36, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 6,
die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4,
die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie
das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5.
Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren.
Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb
zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und
von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die Weiterbildungsordnung.
das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung,
und in Verbindung dieser Fachrichtungen.
der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.