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Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen zuständige Zentrale Stelle wöchentlich, spätestens zum 5. Arbeitstag der jeweiligen Woche, folgende Daten aller Kinder von der Geburt bis zum Alter von fünf Jahren und acht Monaten, des Weiteren aller Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und aller Kinder, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres verstorben sind: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102, 0203-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. derzeitige Anschrift 1200-1212, 8. Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801a, 9. Sterbedatum 1901.