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Eine Zentrale Stelle ermittelt die Kinder im Alter von bis zu fünfeinhalb Jahren, die nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß §§ 26 Abs. 1 und 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung (einschließlich Neugeborenenscreening) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen. Die Zentrale Stelle wird beim Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung „Zentrum für Kindervorsorge“. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Stelle durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Dritte übertragen, wenn der oder die Dritte die Gewähr für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bietet. In dem Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag sind Regelungen zur Kostenerstattung und zur Aufsicht durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu treffen.
Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle unverzüglich folgende Daten: Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die meldenden Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger eine finanzielle Aufwandsentschädigung.
Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen),
Vornamen des Kindes,
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
Geschlecht des Kindes,
gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,
gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,
Datum der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung,
Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung.
Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle regelmäßig die erforderlichen Daten. Die Zentrale Stelle gleicht diese Daten und die Daten nach Absatz 2 miteinander ab. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens nach fünfeinhalb Jahren.
Die Zentrale Stelle kann die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung bevorsteht, zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung einladen. Die Zentrale Stelle lädt die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter eines Kindes, das nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen hat, die für die Altersstufe von der Vollendung des ersten halben Lebensjahres bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren vorgesehen ist, ein, die Früherkennungsuntersuchung nachzuholen.
Wird eine Früherkennungsuntersuchung, die für die Altersstufe vor Vollendung des ersten halben Lebensjahres vorgesehen ist, versäumt oder wird eine Früherkennungsuntersuchung, die für die Altersstufe von der Vollendung des ersten halben Lebensjahres bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren vorgesehen sind, trotz zweimaliger Einladung nach Absatz 4 Satz 2 nicht nachgeholt, übermittelt die Zentrale Stelle dem zuständigen Gesundheitsamt folgende Daten:
Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen),
Vornamen des Kindes,
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
Geschlecht des Kindes,
gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,
gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,
Bezeichnung der unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung.
Das zuständige Gesundheitsamt bietet der nach Absatz 5 gemeldeten gesetzlichen Vertreterin und/oder dem gesetzlichen Vertreter eine Beratung über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchung sowie eine subsidiäre Durchführung der ausstehenden Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt an.
Erfolgt trotz des Angebots nach Absatz 6 keine Früherkennungsuntersuchung des Kindes, übermittelt das Gesundheitsamt dem zuständigen Jugendamt folgende Daten:
Familiennamen des Kindes (jetziger Name mit Namensbestandteilen),
Vornamen des Kindes,
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
Geschlecht des Kindes,
gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter des Kindes,
gegenwärtige Anschrift der gesetzlichen Vertreterin und/oder des gesetzlichen Vertreters des Kindes,
Bezeichnung der unterbliebenen Früherkennungsuntersuchung,
Bezeichnung des von der gesetzlichen Vertreterin und/oder dem gesetzlichen Vertreter gegebenenfalls angegebenen Grundes für die Nichtdurchführung der Früherkennungsuntersuchung.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung[3] das Nähere zur Einrichtung der Zentralen Stelle, zum Verfahren der Datenmeldungen nach den Absätzen 2, 5 und 7, zur Aufwandsentschädigung derjenigen Personen, die Früherkennungsuntersuchungen durchführen und melden, zur Durchführung des Datenabgleichs nach Absatz 3, zur Durchführung der Einladung nach Absatz 4 einschließlich der Festlegung von Höchstfristen, innerhalb derer die Zentrale Stelle die Nacheinladungen zu den jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen versendet, sowie zur Andienung des Angebots nach Absatz 6 zu regeln.