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Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt.
Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen.
Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu. VI. Abschnitt Berufsvergehen
Das Zwangsgeld wird auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das…
Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land…
Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land…
Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.
Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder aufgrund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land…
Die Erfüllung von Pflichten gemäß §§ 7 und 8 oder auf Grund der Satzung kann mit den Zwangsmitteln des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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