Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3, Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 58e Absatz 6) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 59 bis 114) geahndet werden.
Dienstvergehen können durch Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 85a Absatz 2…
Die Verletzung von Berufspflichten (Berufsvergehen) wird im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.
Die Kammern sind berechtigt, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 60 und Rügen sowie Mahnungen nach § 58e anderen Kammern zur Ausübung…
Kammerangehörige und Dienstleistende nach § 3 Absatz 1, die ihre Berufspflichten verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit.
Eine Berufspflichtverletzung, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 rechtfertigt, kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.