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Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer. V. Abschnitt Zwangsmittel
Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer…
Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Ausser in den in § 37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der…
Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass
Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass
Der Umfang der Zulassung als Weiterbildungsstätte richtet sich nach der für eine ordnungsgemäße Weiterbildung notwendigen sachlichen und personellen Ausstattung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.