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Für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren gelten die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes NRW.
Unterabschnitt
Berufsrechtliches Verfahren
Urkunden, Akten und Dateien beiziehen und
Unterabschnitt
Unterabschnitt
Berufsgerichtsbarkeit
die für die Daten geltenden Löschfristen oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer und
Abweichend von § 9 Absatz 7 Satz 4 erfolgt die Löschung nach Ablauf von sechs Monaten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.