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Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder halten die Kammern eine Ahndung nicht für angezeigt oder zulässig, so stellen sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist den Kammerangehörigen bekannt zu geben, wenn diese von den Ermittlungen Kenntnis erlangt haben.
Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder…
Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine…
Patientinnen oder Patienten sowie Tierhalterinnen oder Tierhalter, die eine Beschwerde über Kammerangehörige betreffend ein Berufsvergehen erhoben haben, steht…
Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, haben die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Sie bestimmen…
Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die…
Liegt ein Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.