Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen erhalten für ihre Tätigkeit in den Vergabekammern entsprechend den §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und…
Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land…
Die Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und…
Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter…
Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 bis 7 und 16 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; § 4 dieses Gesetzes…
Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der für sie zuständigen Heilberufekammer eine Entschädigung, die durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.