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Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind.
Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind.
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entscheidungen nach § 73 Absatz 3, § 83 Absatz 1 und § 95 Absatz 3.
Die Berufsrichterinnen und -richter müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein.
Mitglieder der Kammerversammlung oder Angestellte der Kammern können nicht Mitglieder der Berufsgerichte für Heilberufe sein.
Nichtrichterliche Beisitzerinnen und Beisitzer sind des Amtes zu entheben, wenn sie sich einer Straftat oder einer Verletzung der Berufspflichten schuldig…
Die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Berufsgerichts für Heilberufe und des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden auf die Dauer von fünf…
Eine nichtständige Beisitzerin oder ein nichtständiger Beisitzer muss dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören. Die…
Das Berufsgericht für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder…
Der Vorsitz und die richterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Landesberufsgerichts für Heilberufe werden vom Justizministerium, der Vorsitz der…
Beim Landesberufsgericht für Heilberufe kann ergänzend bestimmt werden, dass die Vertretung der regulären berufsrichterlichen Mitglieder eines Senats zunächst…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.