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Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.
Die Vertretung hat vor dem Beginn ihrer Amtstätigkeit vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten. Ist sie schon einmal als Notar,…
Nichtständige Beisitzerinnen und nichtständige Beisitzer haben vor der ersten Entscheidung, an der sie mitwirken, den Richtereid (§ 3 Satz 2 und 3) zu leisten.
Die Schiedsperson wird von der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt. Der Eid wird wie folgt geleistet: ,,Ich schwöre, die…
Die beisitzenden Personen und ihre Stellvertretungen werden vor ihrer ersten Dienstleistung von der vorsitzenden Person vereidigt. Ihr Amt ist ein Ehrenamt.
Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt vor dem Landtag folgenden Amtseid: ,,Ich schwöre, daß ich meine ganze Kraft dem Wohle des Landes…
1Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. 2Er lautet: ,,Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.