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Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der zuständigen Heilberufekammer oder der Aufsichtsbehörde eröffnet. Erfährt eine Heilberufekammer, dass ein Kammermitglied gegen die Berufspflichten verstoßen oder sich standesunwürdig verhalten haben soll und hält sie eine berufsgerichtliche Prüfung für erforderlich, so beantragt sie bei der oder dem Vorsitzenden des für die Heilberufekammer zuständigen Berufsgerichts die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens. Das Gleiche gilt für die Aufsichtsbehörde, wenn die Heilberufekammer trotz Unterrichtung über den vorliegenden Sachverhalt von sich aus den Antrag nicht stellt. Der Antrag kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zurückgenommen werden.
Ein Kammermitglied kann die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung oder eines standesunwürdigen Verhaltens zu reinigen. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.
Für das Verfahren nach einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen der Kammer (§ 32 Abs. 3 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes) gelten zudem die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde sinngemäß. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozessordnung) gibt die zuständige Heilberufekammer ab. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie das Kammermitglied beantragt oder das Berufsgericht für erforderlich hält. Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.