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Hält die Kammer nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen gemäß § 58c Kammerangehörige eines Berufsvergehens für hinreichend verdächtig, so kann sie oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. Der Antrag hat das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die Beweismittel zu enthalten.
Alle Kammerangehörigen können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich beantragen, um sich von dem Verdacht eines Berufsvergehens zu reinigen.
Die Antragsberechtigten können den Antrag nur bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurücknehmen.
Das berufsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der zuständigen Heilberufekammer oder der Aufsichtsbehörde eröffnet. Erfährt eine Heilberufekammer, dass ein…
Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch einen Beschluss des Berufsgerichts für Heilberufe eröffnet, in welchem die den Beschuldigten zur Last gelegten…
Gegen den Beschluss können Beschuldigte, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung…
Die Beschwerde ist auch gegeben gegen a) die Zurückweisung des Antrages auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens; b) die Einstellung des Verfahrens; c)…
Einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied können stellen
Besteht nach dem Ergebnis der Vorprüfung der hinreichende Verdacht einer Berufspflichtverletzung oder eines standesunwürdigen Verhaltens, so beschließt die oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.